Leistungsentgelte (monatliche Heimkosten) und die nach § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI gesondert berechenbaren Investitionskosten Die Heimkosten für die Leistungen richten sich grundsätzlich nach den Vereinbarungen, die zwischen dem Heim, den Pflegekassen und dem Sozialhilfeträger vereinbart werden. Die Heimkosten für die Leistungen sind für alle Bewohner nach einheitlichen Grundsätzen zu bemessen. Jeder Bewohner bzw. ein von ihm Bevollmächtigter hat das Recht, die Heimkosten in der jeweils gültigen Fassung in der Pflegeeinrichtung einzusehen. Pflegesatzverhandlungen werden in der Regel einmal im Jahr durchgeführt. Die jetzt gültigen Kostensätze haben eine Laufzeit bis zum 31.12.2015.
Die Heimkosten setzen sich aus vier Teilkostenbereichen zusammen:
1. Pflegeleistungen
2. Leistungen für Unterkunft
3. Leistungen für Verpflegung
4. Investitionskosten
Die Gesamtkosten finden Sie hier.
Falls Sie nicht in der Lage sein sollten, die Pflegekosten aus Ihrem eigenen Einkommen aufzubringen, besteht dem Grunde nach ein Anspruch auf Kostenübernahme nach dem Bundessozialhilfegesetz. Wir empfehlen Ihnen, sich rechtzeitig mit dem zuständigen Sozialamt in Verbindung zu setzen.