Preisliste stationärer Pflegebereich

Leistungsentgelte (monatliche Heimkosten) und die nach § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI gesondert berechenbaren Investitionskosten

Die Heimkosten für die Leistungen richten sich grundsätzlich nach den Vereinbarungen, die zwischen dem Heim, den Pflegekassen und dem Sozialhilfeträger vereinbart werden. Die Heimkosten für die Leistungen sind für alle Bewohner nach einheitlichen Grundsätzen zu bemessen. Jeder Bewohner bzw. ein von ihm Bevollmächtigter hat das Recht, die Heimkosten in der jeweils gültigen Fassung in der Pflegeeinrichtung einzusehen. Pflegesatzverhandlungen werden in der Regel einmal im Jahr durchgeführt. Die jetzt gültigen Kostensätze haben eine Laufzeit bis zum 31.01.2025.

Die Heimkosten setzen sich aus vier Teilkostenbereichen zusammen:

  1. Pflegeleistungen
  2. Leistungen für Unterkunft
  3. Leistungen für Verpflegung
  4. Investitionskosten

Preise gültig ab: 01.02.2024 (Alle Angaben ohne Gewähr!!!)

Pflegegrad 1 Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5
Pflege inkl. Sozialer Betreuung 60,79 € 77,94 € 94,11 € 110,98 € 118,54 €
Unterkunft 21,87 € 21,87 € 21,87 € 21,87 € 21,87 €
Verpflegung 6,75 € 6,75 € 6,75 € 6,75 € 6,75 €
Investitionskosten 22,35 € 22,35 € 22,35 € 22,35 € 22,35 €
Gesamt täglich 111,76 € 128,91 € 145,08 € 161,95 € 169,51 €
Gesamt monatlich (30,42 Tage) 3.399,74 € 3.921,44 € 4.413,33 € 4.926,52 € 5.156,49 €
Pflegegeld der Pflegekasse 125,00 € 770,00 € 1.262,00 € 1.775,00 € 2.005,00 €
Eigenanteil 2.274,74 € 3.151,44 € 3.151,33 € 3.151,52 € 3.151,49 €

In den Pflegegraden 2-5 erhalten die Bewohner/innen einen zusätzlichen Zuschuss der Pflegekasse, in Abhängigkeit von der Aufenthaltsdauer in einer stationären Pflegeeinrichtung. Der Zuschuss beträgt in unserem Hause zwischen ca. 240,- Euro bis ca. 1.200,- Euro monatlich. Gerne beraten wir Sie diesbezüglich in einem persönlichen Gespräch.

Falls Sie nicht in der Lage sein sollten, die Pflegekosten aus Ihrem eigenen Einkommen aufzubringen, besteht dem Grunde nach ein Anspruch auf Kostenübernahme nach dem Bundessozialhilfegesetz. Wir empfehlen Ihnen, sich rechtzeitig mit dem zuständigen Sozialamt in Verbindung zu setzen.